66a Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) auf eine Landesverweisung zu verzichten und entsprechend von einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) abzusehen, eventualiter sei die Dauer der Landesverweisung auf höchstens 6 Jahre festzusetzen. Der Antrag der Straf- und Zivilklägerin auf Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung sei abzuweisen, eventualiter sei auf eine Genugtuung in erheblich reduzierter Höhe zu erkennen.