Mit Beschluss vom 25. April 2023 stellte die Kammer fest, dass das Urteil der Vorinstanz betreffend den Schuldspruch der einfachen Körperverletzung (Ziff. A.I.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) und die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 2'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 1. August 2017 an Q.________ (Ziff. A.II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen ist und entliess Q.________ als Partei aus dem Verfahren. Ebenfalls wurden die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von Q.________ durch Fürsprecherin AC.