__ erklärte ihrerseits für die Straf- und Zivilklägerin und Anschlussberufungsführerin 2, A.________, (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin, von der Vorinstanz als «Privatklägerin 1» bezeichnet) mit Eingabe vom 28. März 2023, Anschlussberufung hinsichtlich der Höhe der ihr zugesprochenen Genugtuung (pag. 5574 f.). Keine der Parteien hat Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung oder Anschlussberufungen geltend gemacht. Mit Beschluss vom 25. April 2023 stellte die Kammer fest, dass das Urteil der Vorinstanz betreffend den Schuldspruch der einfachen Körperverletzung (Ziff.