auf eine Anschlussberufung (pag. 5568). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte am 28. März 2023 Anschlussberufung hinsichtlich der Höhe der erstinstanzlich ausgefällten Freiheitsstrafe (pag. 5572 f.). Fürsprecherin B.________ erklärte ihrerseits für die Straf- und Zivilklägerin und Anschlussberufungsführerin 2, A.________, (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin, von der Vorinstanz als «Privatklägerin 1» bezeichnet) mit Eingabe vom 28. März 2023, Anschlussberufung hinsichtlich der Höhe der ihr zugesprochenen Genugtuung (pag.