C.________ wird verpflichtet, A.________ zuhanden von Rechtsanwältin Dr. iur. AD.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 4'069.20 (4/5 von CHF 5'086.50) zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). [Rechtskräftiges Urteil betreffend Rück- und Nachzahlungspflicht] D. Weiter wird beschlossen: 1. C.________ geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück.