Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin Dr. iur. AD.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung sowie für die amtliche Verteidigung von A.________ insgesamt mit CHF 21'869.40. Betreffend Stellung als Privatklägerin: Der Kanton Bern kann von C.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von A.________ im Umfang von 4/5, ausmachend CHF 17'495.50, verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).