12 C.________ wird verpflichtet, Q.________ zuhanden von Fürsprecherin AC.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 2'670.10 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). 3. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung sowie für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin Dr. iur. AD.________ werden wie folgt bestimmt: [Zusammensetzung amtliche Entschädigung]