Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin [sic!] Fürsprecherin AC.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von Q.________ mit CHF 11'117.15. Der Kanton Bern kann von C.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von Q.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).