1. zur Bezahlung von CHF 12'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 9. März 2019 an die Privatklägerin A.________. 2. zur Bezahlung von CHF 2'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. August 2017 an die Privatklägerin Q.________. III. Im Zivilpunkt wird weiter beschlossen: 1. der beschlagnahmte Geldbetrag von insgesamt CHF 392.40 (CHF 360.00 und CHF 32.40 [gewechselt von Euro 30.00]) wird gestützt auf Art. 73 Abs. 1 Bst. b StGB zur Deckung der Genugtuung der Privatklägerin Q.________ verwendet. 2. für den Zivilpunkt werden keine Verfahrenskosten ausgeschieden. B.