und in Anwendung der Art. 19 Abs. 2, 40, 41 Abs.1, 47, 49 Abs. 1, 51, 63 Abs. 1, 66a Abs. 1 Bst. c, e und h, 123 Ziff. 1 und 2, 126 Abs. 1 und 2 Bst. c, 140 Ziff. 1, 148a Abs. 1, 156 Ziff. 1 und 3, 180 Abs. 1 und 2 Bst. a, 181, 189 Abs. 1, 190 Abs. 1 StGB; Art. 91 Abs. 1 Bst. a, 95 Abs. 1 Bst. a SVG; Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren. Die Polizei- und Untersuchungshaft von 307 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 16. September 2021 vorzeitig angetreten worden ist. Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante therapeutische Behandlung angeordnet (Art. 63 StGB).