C.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 3'244.40, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Im Umfang der restlichen 1/3 besteht kein Rückforderungsrecht. 95 C.