3. zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00. 94 III. 1. Der C.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 11. Februar 2019 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 2. Für das Widerrufsverfahren werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden. IV.