und gestützt darauf sowie in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 25, 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 146 Abs. 1, 305bis Ziff. 1 StGB 422, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 10'800.00; Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Untersuchungshaft von 34 Tagen wird im Umfang von 34 Tagessätzen an die Geldstrafe angerechnet. 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 10'950.00;