93 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 5'474.40 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). B. C.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung des Betrugs, angeblich gewerbsmässig begangen am 23. Februar 2021 in H.________ zum Nachteil von E.________ im Deliktsbetrag von CHF 10'200.00; ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. II.