und gestützt darauf sowie in Anwendung der Artikel 22 Abs. 1, 34, 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 Bst. c, 146 Abs. 1 und 2, 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 Bst. b StGB 422, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten; Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Untersuchungshaft von 34 Tagen wird vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. zu einer Geldstrafe von 115 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend total CHF 8'050.00; Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.