X. Weitere Verfügungen Betreffend die weiteren Verfügungen (Löschung der erstellten DNA-Profile und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten) wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Soweit die Vorinstanz verfügte, dass die beschlagnahmten Bitcoin-Wechselbelege als Beweismittel in den Akten verbleiben (Ziff. VI/1.1 Punkt 4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 18 308]), stellte keine Partei oberinstanzlich einen (abweichenden) Antrag. Da die Bitcoin-Wechselbelege nicht mittels Beschlagnahmung zu den Akten genommen wurden, wird im oberinstanzlichen Urteilsdispositiv auf eine entsprechende Verfügung verzichtet.