IV/2 des Urteilsdispositivs). Entsprechend der Verlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (vgl. E. 30.2 oben) ist der Beschuldigte 2 im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 3'244.40, rückzahlungspflichtig, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).