Vor diesem Hintergrund erscheint es gerechtfertigt, Rechtsanwalt D.________ für das oberinstanzliche Verfahren pauschal 400 Kopien à CHF 40.00 zu entschädigen. Darüber hinaus gibt die Honorarnote zu keinen Bemerkungen Anlass. Zusammengefasst ist Rechtsanwalt D.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 in oberer Instanz eine Entschädigung von CHF 4'866.60 auszurichten (21.5 Stunden zum gesetzlich festgelegten Stundenansatz von CHF 200.00, zuzüglich Auslagen von CHF 207.20 und Mehrwertsteuer von 7.7 % auf CHF 1'429.00 bzw. 8.1% auf CHF 3'078.20 [vgl. Bst. B/Ziff. IV/2 des Urteilsdispositivs).