18 810]). Der für die Berufungsverhandlung geltend gemachte Aufwand wird sodann der effektiven Verhandlungsdauer angepasst, womit für die Berufungsverhandlung ein Aufwand von sieben Stunden entschädigt wird. Für die telefonische Mitteilung des oberinstanzlichen Urteils sowie die Abschlussarbeiten wird sodann ein Aufwand von 30 Minuten entschädigt, was einer Kürzung des für die ursprünglich vorgese-