89 lisierung Plädoyer»). Angesichts dessen, dass Rechtsanwalt D.________ den Beschuldigten 2 bereits in erster Instanz vertreten hatte, seine Ausführungen anlässlich der Berufungsverhandlung (mangels neuer wesentlicher Aktenstücke) sich weitgehend mit denjenigen vor der Vorinstanz deckten, der Verfahrensgegenstand keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten aufwies und der Aktenumfang überschaubar war, erscheint der Kammer für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung ein Aufwand von maximal sechs Stunden als angemessen, was einer Kürzung um 355 Minuten entspricht.