Für Besprechungen mit dem Beschuldigten 2 nach Einreichung der Berufungserklärung erscheint ein zu entschädigender Aufwand von maximal 90 Minuten als angemessen, was einer Kürzung um 85 Minuten entspricht. Dasselbe gilt betreffend den im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Berufungsverhandlung geltend gemachten Aufwand von insgesamt knapp 12 Stunden (715 Minuten [vgl. Posten vom 21. November 2023 «Vorbereitung Berufungsverhandlung», vom 1. Februar 2024 «Aktenstudium /