Bei dem für die «E-Mail an Klient» bzw. «Brief an Obergericht des Kantons Bern» vom 13. und 27. März 2023, vom 4. Mai 2023, vom 27. Juni 2023 und vom 2. Februar 2024 geltend gemachten Aufwand handelt es sich um Kanzleiarbeit (Kenntniskopien, Rücksendung Akten, Terminumfrage), deren Vergütung bereits im Anwaltstarif enthalten ist. Der hierfür ausgewiesene Aufwand ist mithin zu streichen. Der für die «Aktenbearbeitung und Durchsicht amtliche Akten» vom 23. März 2023 ausgewiesene Aufwand von einer Stunde ist um 30 Minuten zu kürzen, da es zu diesem Zeitpunkt keine neuen wesentlichen Aktenstücke gab.