_ einen Aufwand von 90 Minuten geltend (vgl. Posten vom 13. März 2023). Angesichts dessen, dass die Berufungserklärung einzig die Anträge vor oberer Instanz und keine Beweisanträge enthält (vgl. pag. 18 467 ff.), wird ein Aufwand von maximal 45 Minuten hierfür als angemessen erachtet, was einer Kürzung um 45 Minuten entspricht. Bei dem für die «E-Mail an Klient» bzw. «Brief an Obergericht des Kantons Bern» vom 13. und 27. März 2023, vom 4. Mai 2023, vom 27. Juni 2023 und vom 2. Februar 2024 geltend gemachten Aufwand handelt es sich um Kanzleiarbeit (Kenntniskopien, Rücksendung Akten, Terminumfrage), deren Vergütung bereits im Anwaltstarif enthalten ist.