_» vom 7., 8. und 14. Dezember 2022 sowie vom 26. Januar 2024 geltend gemachte Aufwand ist zu streichen, da nicht ersichtlich ist, in welchem Zusammenhang dieser mit dem vorliegenden Berufungsverfahren steht. Für das Studium der erstinstanzlichen Urteilsbegründung und die Mitteilung an den Beschuldigten 2 (vgl. Posten vom 20. Februar 2023) erscheint insgesamt ein Aufwand von einer Stunde angemessen, was einer Kürzung um 15 Minuten entspricht. Für die Redaktion der Berufungserklärung machte Rechtsanwalt D.________ einen Aufwand von 90 Minuten geltend (vgl. Posten vom 13. März 2023).