88 Für das Studium des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (vgl. Posten vom 30. November 2022) sowie die Mitteilung und Besprechung desselben an den bzw. mit dem Beschuldigten 2 (vgl. Posten vom 30. November 2022 und vom 7. Dezember 2022), machte Rechtsanwalt D.________ einen Aufwand von insgesamt 60 Minuten geltend. Angemessen erscheint aus Sicht der Kammer aufgrund des überschaubaren Verfahrensgegenstands und des dazumal einzig zu besprechenden Themas (Berufungsanmeldung ja oder nein) ein Aufwand von insgesamt 30 Minuten, was einer Kürzung um 30 Minuten entspricht.