II/2 des Urteilsdispositivs). Zufolge vollständigen Unterliegens im Berufungsverfahren ist der Beschuldigte 1 vollumfänglich rückzahlungspflichtig, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 31.3.2 Rechtsanwalt D.________ Der von Rechtsanwalt D.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 im Berufungsverfahren geltend gemachte Aufwand von 32.58 Stunden (pag. 18 886 ff.) erscheint der Kammer mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, die Schwierigkeit des Prozesses, die Bedeutung der Streitsache und den Aktenumfang als deutlich zu hoch.