__ in der Honorarnote ausgewiesen, weshalb hierfür insgesamt sieben Stunden (effektive Dauer) zu entschädigen sind. Weil das oberinstanzliche Urteil den Parteien in deren Einverständnis nicht mündlich eröffnet, sondern telefonisch (vorab) mitgeteilt wurde, sind der geltend gemachte Aufwand betreffend «Fortsetzung Gerichtsverhandlung» vom 15. Februar 2024 um eine Stunde zu kürzen und die für den 15. Februar 2024 ausgewiesenen Auslagen (Reisezuschlag von CHF 75.00 und Zugticket von CHF 41.60) nicht zu entschädigen, da nicht angefallen. Darüber hinaus gibt die Honorarnote zu keinen Bemerkungen Anlass.