Bezüglich des für «Tel von Klient» und «Bf/Fragen an Obergericht» je am 16. Januar 2024 geltend gemachten Aufwands erscheint unter Berücksichtigung der Fragen im Schreiben (insgesamt sechs Fragen [vgl. pag. 18 770 f.) und des Umstands, dass diese mutmasslich während des vorausgegangenen Telefonats besprochen wurden, eine Entschädigung von maximal 35 Minuten gerechtfertigt, was einer Kürzung um 11 Minuten entspricht. Die Berufungsverhandlung dauerte schliesslich länger als von Rechtsanwalt B.________ in der Honorarnote ausgewiesen, weshalb hierfür insgesamt sieben Stunden (effektive Dauer) zu entschädigen sind.