87 Der für die «Mails an/von Obergericht» vom 23., 24. und 27. Juni 2023 ausgewiesene Aufwand ist zu streichen, da es um die Terminumfrage ging und es sich somit um Kanzleiarbeit handelt, deren Vergütung im Anwaltstarif enthalten ist. Dasselbe gilt betreffend den für die «Kostennote mit LV an Obergericht» vom 9. Februar 2024 geltend gemachten Aufwand. Für den «Bf an Obergericht» vom 24. November 2023 macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 18 Minuten geltend.