_») sowie vom 9. und 10. Februar 2023 («Bf an WSG» und «Mail an Kapo G.________») betrifft, so ist der dafür geltend gemachte Aufwand zu streichen, zumal nicht ersichtlich ist, in welchem Zusammenhang dieser Aufwand mit dem vorliegenden Berufungsverfahren steht. Der für den «Bf ans Obergericht» und die «Berufungserklärung/Anträge» vom 14. März 2023 geltend gemachte Aufwand von insgesamt zwei Stunden erscheint mit Blick auf den Umfang des Verfahrensgegenstands und damit einhergehend der Berufungserklärung als zu hoch.