auf die Erstattung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet hat (vgl. pag. 18 298), entfällt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 aStPO. 31.3 In oberer Instanz 31.3.1 Rechtsanwalt B.________ Der von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 1 im oberinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Aufwand von 28.69 Stunden (pag. 18 821 f.) erscheint der Kammer mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, die Schwierigkeit des Prozesses, die Bedeutung der Streitsache und den Aktenumfang als zu hoch. Der von Rechtsanwalt B.____