86 Entsprechend der Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (vgl. E. 30.1 oben) hat der Beschuldigte 2 dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt D.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von insgesamt CHF 17'088.95 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Da Rechtsanwalt D.________ auf die Erstattung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet hat (vgl. pag.