18 867). Aus Sicht der Kammer besteht vor dem Hintergrund, dass die Generalstaatsanwaltschaft ohne nähere Begründung lediglich eine pauschale Kürzung beantragte und keine konkreten, als gerechtfertigt erachteten Kürzungen einzelner Positionen aufzeigte, kein Anlass, die von der Vorinstanz pflichtgemäss festgesetzte amtliche Entschädigung zu kürzen. Es bleibt damit bei der vorinstanzlich festgesetzten Höhe der amtlichen Entschädigung und des vollen Honorars (vgl. Ziff. IV/2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 18 307]).