Die Vorinstanz sprach Rechtsanwalt D.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten 2 eine amtliche Entschädigung von CHF 17'088.95 zu (inkl. Auslagen und MWST). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung, die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt D.________ sei nach richterlichem Ermessen angemessen zu kürzen (pag. 18 891). In ihrer Anschlussberufung hatte sie noch verlangt, die amtliche Entschädigung sei auf maximal CHF 11'000.00 festzusetzen (pag. 18 503). Den Antrag auf Kürzung der amtlichen Entschädigung begründete die Generalstaatsanwaltschaft nicht (vgl. pag. 18 867).