Aufgrund seiner Verurteilung hat der Beschuldigte 1 dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren von insgesamt CHF 20'755.85 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 4’961.20, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 31.2.2 Rechtsanwalt D.________ Die Vorinstanz sprach Rechtsanwalt D._____