für die Teilnahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung lediglich fünf Stunden geltend machte, obwohl diese effektiv etwas mehr als acht Stunden dauerte, nicht veranlasst, die von der Vorinstanz pflichtgemäss festgesetzte amtliche Entschädigung zu kürzen. Es bleibt damit bei der vorinstanzlich festgesetzten Höhe der amtlichen Entschädigung und des vollen Honorars (vgl. Ziff. IV/1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 18 306]). Aufgrund seiner Verurteilung hat der Beschuldigte 1 dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B._____