___ mit der Ehefrau des Beschuldigten 1 nicht näher dar, welche Kürzungen am geltend gemachten Aufwand ihrer Ansicht nach konkret zu erfolgen hätten, und beantragte lediglich eine pauschale Kürzung des Gesamtbetrags unter Verweis auf «vergleichbare Fälle». Die Kammer sieht sich vor diesem Hintergrund und mit Blick darauf, dass Rechtsanwalt B.________ für die Teilnahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung lediglich fünf Stunden geltend machte, obwohl diese effektiv etwas mehr als acht Stunden dauerte, nicht veranlasst, die von der Vorinstanz pflichtgemäss festgesetzte amtliche Entschädigung zu kürzen.