85 Die Generalstaatsanwaltschaft verlangte oberinstanzlich, die erstinstanzlich festgesetzte amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ sei nach gerichtlichem Ermessen zu kürzen und auf maximal CHF 15'000.00 festzusetzen (pag. 18 890), wobei sie zur Begründung ausführte, die erstinstanzliche amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ erscheine «verglichen mit anderen Fällen» zu hoch und die zahlreichen Telefonate von Rechtsanwalt B.___