Auslagen und Mehrwertsteuer, sofern der Anwalt mehrwertsteuerpflichtig ist, werden zusätzlich entschädigt. Im Berufungsverfahren, welchem ein Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts zu Grunde liegt, erstreckt sich der Honorarrahmen von CHF 200.00 bis maximal CHF 40'000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. d der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Der Stundenansatz für die Entschädigung der amtlich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). 31.2 In erster Instanz 31.2.1 Rechtsanwalt B.__