Der Beschuldigte 2 unterliegt gemessen an seinen Anträgen und derjenigen der Generalstaatsanwaltschaft mehrheitlich. Es rechtfertigt sich deshalb, ihm zwei Drittel der auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'000.00 aufzuerlegen, ausmachend CHF 2'000.00. Die verbleibenden Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens von CHF 1'000.00 hat der Kanton Bern zu tragen. Für die Behandlung der Zivilklagen und das Widerrufsverfahren betreffend den Beschuldigten 2 werden auch oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden.