84 Beschuldigten 1 und CHF 3'000.00 auf den Beschuldigten 2. Der Beschuldigte 1 unterliegt gemessen an seinen Anträgen und derjenigen der Generalstaatsanwaltschaft vollumfänglich, weshalb er die gesamten anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5'000.00 zu tragen hat. Der Beschuldigte 2 unterliegt gemessen an seinen Anträgen und derjenigen der Generalstaatsanwaltschaft mehrheitlich.