18 444]). 30.2 In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend werden die Kosten für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 8’000.00 festgelegt (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 5 und Art. 24 Bst. c des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Mit Blick auf die beim Beschuldigten 1 zusätzlich zu prüfende Landesverweisung und seine stärkere Beteiligung an den deliktischen Handlungen zum Nachteil der Zivilklägerin entfallen CHF 5'000.00 auf den