18 438). Der Beschuldigte 1 hat demnach erstinstanzliche Verfahrenskosten von CHF 20'950.00 (bzgl. Entschädigung der amtlichen Verteidigung vgl. E. 31.2.1 unten) und der Beschuldigte 2 solche von CHF 10'950.00 (bzgl. Entschädigung der amtlichen Verteidigung vgl. E. 31.2.2 unten) zu tragen. Für die Beurteilung der Zivilklage und das Widerrufsverfahren betreffend den Beschuldigten 2 werden der Vorinstanz folgend keine Verfahrenskosten ausgeschieden (vgl. Ziff. III/2 und Ziff. V/3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 18 442 und pag. 18 444]).