Für den teilweisen Freispruch des Beschuldigten 2 rechtfertigt sich in Anbetracht des vernachlässigbaren Aufwands im Verhältnis zum angefallenen Gesamtaufwand sowie des in sachverhaltsmässiger und rechtlicher Sicht engen Konnexes zu den Schuldsprüchen keine Kostenausscheidung. Die von der Vorinstanz festgesetzten Verfahrenskosten und der Verteilschlüssel betreffend die Auferlegung der Verfahrenskosten für die Hauptverhandlung im Umfang von zwei Dritteln an den Beschuldigten 1 und einem Drittel an den Beschuldigten 2 sind nicht zu beanstanden (S. 108 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 18 438).