Vorliegend wird der Beschuldigte 1 vollumfänglich und der Beschuldigte 2 mit Ausnahme des Vorwurfs des Betrugs, angeblich gewerbsmässig begangen am 23. Februar 2021, schuldig gesprochen. Für den teilweisen Freispruch des Beschuldigten 2 rechtfertigt sich in Anbetracht des vernachlässigbaren Aufwands im Verhältnis zum angefallenen Gesamtaufwand sowie des in sachverhaltsmässiger und rechtlicher Sicht engen Konnexes zu den Schuldsprüchen keine Kostenausscheidung.