30. Verfahrenskosten 30.1 In erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Vorliegend wird der Beschuldigte 1 vollumfänglich und der Beschuldigte 2 mit Ausnahme des Vorwurfs des Betrugs, angeblich gewerbsmässig begangen am 23. Februar 2021, schuldig gesprochen.