83 gen und – statt zur Kostendeckung gemäss Art. 268 StPO – der Zivilklägerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in Anrechnung an die Zivilforderung herausgegeben. Die Beschlagnahme betreffend das im Schlafzimmer der Eltern des Beschuldigten 2 sichergestellte Bargeld im Betrag von CHF 1'000.00 ist aufgrund des diesbezüglich zu beachtenden Verschlechterungsverbots aufzuheben und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an den Beschuldigten 2 zuhanden seiner Eltern herauszugeben. IX. Kosten und Entschädigung