4.1.3 und 4.2.2). Das Mobiltelefon inklusive SIM-Karte ist dem Beschuldigten 2 – in Abweichung zum vorinstanzlichen Urteil – somit nach Eintritt der Rechtskraft herauszugeben. 29. Bargeld Das beim Beschuldigten 1 sichergestellte und beschlagnahmte Bargeld in der Höhe von total CHF 5'010.95 (pag. T-07 001 001 ff. und pag. T-16 001 023) wird entsprechend seinem oberinstanzlich gestellten Antrag (vgl. pag. 18 883) eingezo-