Vorliegend dienten die beschlagnahmten Mobiltelefone des Beschuldigten 1 (Samsung Galaxy A3 schwarz, Mobiltelefon Apple iPhone 6 weiss und Mobiltelefon Apple iPhone X schwarz) unmittelbar der Deliktsbegehung (Deliktsverstricktheit [vgl. pag. T-08 001 061 f.]) und sind somit gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen. Das Mobiltelefon des Beschuldigten 2 (Samsung Galaxy A01 blau) wurde demgegenüber nicht zur Deliktsbegehung verwendet, konnten darauf doch keine fallrelevanten Daten gefunden bzw. sichergestellt werden (vgl. pag. T-08 001 061 f. Ziff. 4.1.3 und 4.2.2).