Verurteilung und Freispruch führen bei beschlagnahmten reinen Beweismitteln gleichermassen zur Rückgabe (nach Eintritt der Rechtskraft). Die Mobiltelefone können somit nur eingezogen bzw. deren Rückgabe verweigert werden, wenn sie durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen (vgl. Art. 70 Abs. 1 StGB). Vorliegend dienten die beschlagnahmten Mobiltelefone des Beschuldigten 1 (Samsung Galaxy A3 schwarz, Mobiltelefon Apple iPhone 6 weiss und Mobiltelefon Apple iPhone X schwarz) unmittelbar der Deliktsbegehung (Deliktsverstricktheit [vgl. pag.